Stellungnahme des VBE NRW zu den VO im Bereich der Lehrerausbildung

11.01.2021
  • Vierten Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdiensts und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP),
  • Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung,
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung,
  • Zweiten Verordnung zur Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Der VBE NRW nimmt zu den vorliegenden Änderungsentwürfen vier Verordnungen im Bereich der Lehrerausbildung wie folgt Stellung:

Entwurf: Vierte Verordnung zur Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdiensts und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung – OVP)

Artikel 1, § 4 Absatz 3
Der VBE erachtet die angefügte gesetzliche Grundlegung der Nutzung digitaler Verfahren beim Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst als sinnvoll.

Artikel 1, § 8a Absatz 1 Satz 1
Hier handelt es sich um eine Klarstellung, die vom VBE begrüßt wird.

Artikel 1, § 9 Satz 4
Die Ergänzung, dass für Ausbilderinnen und Ausbilder Maßnahmen der Weiterqualifizierung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehalten werden, begrüßt der VBE. Diese Aussage dient laut Begründungstext der Legitimation vorhandener Maßnahmen. Der VBE weist deutlich darauf hin, dass es nun notwendig ist, flächendeckend qualifizierte Standards zu gewährleisten. Dazu muss gehören, dass die ZfsL auch die Möglichkeit haben, ihre Fach-leiterinnen und Fachleiter zielgenau durch externe Experten weiterqualifizieren zu können.

Artikel 1, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3 Satz 1
Die Einfügung bildet die notwendige Grundlage, die Ausbildung in allen Formen von Präsenz- und Distanzausbildung rechtlich abzusichern. Die „kann“-Formulierung ermöglicht aus der Sicht des VBE an dieser Stelle ausreichend Offenheit für die unterschiedlichen Situationen in den Schulen vor Ort (z.B. in der digitalen Ausstattung). Der VBE weist aber deutlich darauf hin, dass der Präsenzunterricht, soweit möglich, die präferierte Form sein muss.

Artikel 1, § 11, Absatz 3 Satz 3
Die Einfügung „in allen Formen von Präsenz- und etwaigem Distanzunterricht“ sieht der VBE kritisch und schlägt folgende Formulierung vor, die der vorliegenden Begründung ebenfalls gerecht wird: „Die Ausbildung umfasst Hospitationen und Ausbildungsunterricht in Formen von Präsenz- und Distanzunterricht.“

§ 11, Absatz 3 Satz 8 
Die Änderung macht deutlich, dass Fragen der Medienkompetenz und des lernförderlichen Einsatzes von modernen Informations- und Kommunikationstechniken eine Querschnittsaufgabe darstellen und ein Teil der Planung jeder Unterrichtsreihe und damit auch jedes Unterrichtsbesuchs sind. Diese Änderung wird vom VBE begrüßt.

Artikel 1, § 16, Absatz 2 Satz 2
Der VBE hält die starke Gewichtung der Distanzformate durch zusätzliche Nennung in der Klammer nicht für zielführend und notwendig. In den § 10 (2) und § 11 (3) ist bereits klar formuliert, dass die Ausbildung sowohl in Präsenz- als auch in Distanzformaten erfolgt. Daher schlägt der VBE vor, die Wörter „(insbesondere auch Distanzformate)“ zu streichen.

§ 18, Absatz 2 Satz 3 und § 20, Absatz 2 Satz 2
Zu den Änderungen hat der VBE keine Anmerkungen.

Artikel 1, § 30, Absatz 2 Nummer 4
Der VBE kann nachvollziehen, dass der Personenkreis für den Prüfungsausschuss er-weitert wird, um die Prüfungstermine bei kurzfristigen und unvorhersehbaren Ereignissen, z.B. einer plötzlichen Erkrankung eines Ausschussmitglieds, verlässlich durchführen zu können. Fraglich ist aber, warum diese personelle Erweiterung aus Vertreterinnen und Vertretern des Prüfungsamtes bestehen muss. Die Prüfungsämter befinden sich, vor allen Dingen während der Prüfungsphasen, an ihrer Belastungsgrenze. Wenn also Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes zusätzlich noch Mitglieder eines Prüfungsausschusses sein sollen, müssen die Prüfungsämter aus Sicht des VBE eine zusätzliche personelle Aufstockung erfahren.

§ 31, Absatz 1 Satz 1
Der VBE erachtet die Änderung als sinnvoll. Diese geänderte Regelung ermöglicht eine verlässliche Durchführung von terminierten Staatsprüfungen.

Neufassung der Anlage 1
Die fehlende Zuordnung der Kompetenzen zu verschiedenen Handlungsfeldern geht, wie in der Begründung angegeben, auf die von der KMK beschlossenen Standards für die Lehrerbildung zurück.

Der VBE nimmt zu einzelnen Kompetenzbereichen wie folgt Stellung:

Kompetenz 2
„Die Absolventinnen und Absolventen…“
• „reflektieren das wachsende Medienangebot kritisch und wählen daraus angemessen, sozial verantwortlich und rechtssicher aus.“
- Der VBE stellt fest, dass die notwendigen Grundlagen für ein machbares rechtssicheres Arbeiten noch nicht ausreichend vorhanden sind und demzufolge geschaffen werden müssten, bevor sie Eingang in die vorliegende Verordnung finden.
• „gestalten Unterrichtsmaterialien sowie analoge und digitale Medien selbstständig und lernförderlich.“
- Aus Sicht des VBE müsste das Wort „sowie“ durch die Begrifflichkeit „in der Form analoger und digitaler Medien“ ersetzt werden, um einen klaren Sinn zu ergeben.
• „nutzen die lerntheoretischen und didaktischen Möglichkeiten digitaler Medien für schulische Lehr- und Lernprozesse, insbesondere für die individuelle, auch sonderpädagogische, Förderung von Einzelnen oder Gruppen.“
- Es besteht das große Problem, dass die Qualität der Ausbildung vor Ort deutlich von den technischen Möglichkeiten der einzelnen Schulen abhängt. Der VBE sieht hier eine sich ergebende Ungleichbehandlung in Bezug auf die Chancengleichheit in der Ausbildung.

Kompetenz 3
„Die Absolventinnen und Absolventen…“
• „kennen Potentiale und Bedingungen des Einsatzes digitaler Medien für das selbstbestimmte Lernen.“

Kompetenz 4
„Die Absolventinnen und Absolventen…“
• „entwickeln und erproben Konzepte, mit denen Schülerinnen und Schüler zur Gestaltung und kritischen Reflexion der digitalen Welt befähigt werden.“
- Diese Standards sind aus Sicht des VBE sinnvoll und verständlich, dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass an vielen Schulen noch nicht im obigen Sinne mit digitalen Medien gearbeitet werden kann, da die technischen Voraussetzungen fehlen.

Kompetenz 7
„Die Absolventinnen und Absolventen…“
• nutzen digitale Lernprozessdiagnostik im Wissen um ihre Möglichkeiten und Grenzen, auch zur Reflexion über die eigene Unterrichtstätigkeit.“

Kompetenz 8
„Die Absolventinnen und Absolventen…“
• „nutzen reflektiert digitale Möglichkeiten zur Unterstützung der Leistungserfassung, -feststellung und -bewertung.“
- Beide Standards sollten aus Sicht des VBE zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht als verpflichtende Standards aufgenommen werden, da in diesen Bereichen von den LAA die rechtssichere Beachtung des Datenschutzes kaum geleistet werden kann.


Entwurf: Verordnung zur Änderung der Lehramtszugangsverordnung

Die vorliegenden Änderungen ergeben sich zum größten Teil aus den Erfordernissen der Digitalisierung und den Fächern der Stundentafeln.
Ebenso begrüßt der VBE die Änderungen in Artikel 1, § 11 zum Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse, da auf diese Weise die Möglichkeit besteht, dass für die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre mehr Lehrkräfte gewonnen werden können.


Entwurf: Verordnung zur Änderung der Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung

Der VBE begrüßt die Einfügungen und Änderungen in Artikel 1, § 3 Absatz 1.


Entwurf: Zweite Verordnung zur Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt

Die in diesem Entwurf vorgelegten Einfügungen und Änderungen sind aus Sicht des VBE nachvollziehbar.

 

Dortmund, 16.12.20
Stefan Behlau
Vorsitzender VBE NRW

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