Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Verordnung zum Englischunterricht in der Grundschule

12.01.2021

und zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz NRW

Es ist dem VBE ein Anliegen, darauf hinzuweisen, dass er, ebenso wie viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die Verschiebung des Beginns des Englischunterrichts in der Grundschule in die Klasse 3 nicht gutheißt.

Die Grundidee, die Kernkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen in der Schuleingangsphase zu stärken, begrüßt der VBE. Dieses Ziel ist aber aus Sicht des VBE durch andere Maßnahmen besser erreichbar:
• Stärkung der Arbeit in den Kindertagesstätten mit ausreichend ausgebildetem Personal.
• Stärkung der vorschulischen Bildung durch ein verpflichtendes letztes Jahr vor Schulbeginn in einer Kindertagesstätte.
• Ausreichende Diagnostiken und entsprechende Förderungen der basalen sprachlichen und mathematischen Fähigkeiten im gemeinsamen Übergangsmanagement der Kita und der Grundschule. Hierfür sind sowohl zeitliche Entlastungen als auch zusätzliche sächliche und personelle Ressourcen notwendig.

Diese Punkte müssen aus Sicht des VBE in besonderer Weise in den Fokus gerückt werden. Wenn es gelingt, alle Kinder im Jahr vor der Einschulung in der Verantwortung von Kindertagesstätten und Grundschulen spielerisch in ihren basalen Fähigkeiten in den Bereichen Sprache und Mathematik zu begleiten und zu fördern und mit ihnen, wenn notwendig, grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen, werden alle Kinder davon profitieren und einen gelingenden Start in das Schulsystem haben können. Der VBE sieht hier einen wesentlichen Baustein für Bildungs- und Chancengerechtigkeit für die Kinder in NRW, den es zügig zu gestalten gilt.

Zudem kann das o.g. Ziel auch durch eine Aufstockung der Stundentafel der Grundschulen in den Bereichen Deutsch, Mathematik und Förderunterricht gelingen. Während in NRW die Stundentafel der Klassen 1–4 nach wie vor 94-98 Wochenstunden zählt, erhalten die Grundschülerinnen und Grundschüler in Bayern 104 Wochenstunden. Eine derartige Aufstockung der Stundentafel muss selbstverständlich Niederschlag in der Personalplanung haben.

Aber: Die Landesregierung hat sich für eine Umverteilung in der Stundentafel und die Streichung des Faches Englisch in der Schuleingangsphase entschieden.

Das nimmt der VBE zur Kenntnis, sagt an dieser Stelle jedoch noch einmal deutlich, dass sich die Lern- und Leistungsentwicklung aller Kinder in der Grundschule nur dann auf Dauer und nachhaltig bessern und stabilisieren werden, wenn die Grundschulen angemessen zu ihren vielfältigen und herausfordernden Aufgaben mit sächlichen, finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet sind.

Denn eins ist sicher: Zusätzliche Zeit in der Schuleingangsphase für die Förderung der Kernkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen wird erst dann für die Schülerinnen und Schüler einen effektiven positiven Nutzen haben können, wenn gut ausgebildete Lehrkräfte mit fachwissenschaftlichem und pädagogischem Wissen die Kinder in den Kernkompetenzen unterrichten. Die Personalausstattung der Grundschulen mit ausreichend originär ausgebildeten Grundschullehrkräften muss oberste Priorität haben, um im Grundschulbereich wieder von „Qualität stärken“ sprechen zu können.

Durch die starken Veränderungen in unserer Gesellschaft, benötigen alle vor Ort noch vorhandenen Grundschullehrkräfte besondere Unterstützung durch verschiedene pädagogische Professionen (u.a. eine sozialpädagogische Fachkraft in jeder Grundschule; ausreichend Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen in jeder Schule), zusätzliche Schulräume, die das Lernen in kleineren Gruppen ermöglichen und pädagogisch durchdachte Fördermaterialien, die sich die Schulen durch ein ausreichend hohes Haushaltsbudget leisten können.

Die Landesregierung ist mehr denn je gefordert, die Grundschulen zu stärken und sie in Bildung und Erziehung zukunftsfest zu machen.

Hierzu gehört die Ermöglichung von individueller Förderung sowohl, um bei Kindern Lernlücken aufzuarbeiten als auch, um die Talente und Begabungen der Kinder herausfordern, aufgreifen und aktiv begleiten zu können.

Für viele Schülerinnen und Schüler in NRW wird die Streichung des Faches Englisch in der Schuleingangsphase ein Rückschritt sein.

In den Klassen 3 und 4 werden die Stunden im Fach Englisch aufgestockt.

„Ergänzend sollen so auch die zum Teil vorhandenen Brüche beim Wechsel an die weiterführende Schule im Fach Englisch beseitigt und der Übergang in die Klasse 5 verbessert werden.“

Brüche im Bereich des Übergangs zur weiterführenden Schule zu vermeiden und den Wechsel in Klasse 5 für die Schülerinnen und Schüler zu erleichtern und zu verbessern ist ein Anliegen, das der VBE NRW vollständig unterstützt und im Übrigen auch seit Jahren fordert. Allerdings wird dies nicht durch die vorliegende Verordnung gelingen, sondern vielmehr muss endlich die Erkenntnis greifen, dass Übergänge nur dann gelingend gestaltet werden können, wenn zeitliche Ressourcen für diesen wichtigen Auftrag zur Verfügung gestellt werden. Es geht darum, Brüche in den Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler zu vermeiden, es geht aber auch darum, den jeweiligen Schulformen und -stufen einen transparenten, offenen und kontinuierlichen fachlichen Austausch zu ermöglichen. Denn eine große von den Beteiligten genannte Problematik im Übergang in den Jahrgang 5 im Fach Englisch liegt darin, dass die Englischlehrkräfte in den Klassen 5 davon ausgehen, dass die Schülerinnen und Schüler in den Grundschulen gelernt haben, Vokabeln zu lernen, diese orthografisch richtig zu schreiben und in der Lage sind, selbstständig Vokabelhefte zu führen.

Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber kein Teil des Lehrplans Englisch der Grundschule, auch nicht des aktuellen Entwurfs des Lehrplans Englisch für die Primarstufe, der zurzeit in der Verbändeanhörung ist. Diese Schwierigkeiten im Übergang wären zu lösen, wenn Lehrkräfte der verschiedenen Schularten Zeit für den o.g. institutionalisierten Austausch hätten.

Die rein redaktionellen Änderungen in Artikel 1, § 1 Absatz 4 begrüßt der VBE.

Zu der Aufhebung der Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung im Artikel 2 hat der VBE keine Anmerkungen.

Die Festlegungen bezüglich des Inkrafttretens im Artikel 3 nimmt der VBE zur Kenntnis.


Stefan Behlau
Vorsitzender VBE NRW

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